Ausserordentliche Kündigung eines Problemmieters zulässig

Ständige Störungen im Mietshaus müssen nicht hingenommen werden. Das Bundesgericht zeigt, wann eine ausserordentliche Kündigung zulässig ist.

Kurz zusammengefasst

Ein Mieter aus dem Kanton Zürich störte über längere Zeit andere Hausbewohner durch laute Musik, Türknallen, Beschimpfungen sowie unangenehme Gerüche aus seiner Wohnung. Trotz mehrerer schriftlicher Abmahnungen änderte sich sein Verhalten nicht. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis ausserordentlich mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats.

Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung. Der Fall gelangte bis vor Bundesgericht. Alle Instanzen bestätigten die Kündigung als rechtmässig (Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2025, BGE 4A_111/2025).

Rechtliche Einordnung

Mieterinnen und Mieter sind gesetzlich verpflichtet, ihre Wohnung sorgfältig zu nutzen und auf andere Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Kommt es trotz schriftlicher Abmahnung zu weiteren schwerwiegenden Störungen, kann der Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich kündigen, sofern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall sahen die Gerichte diese Voraussetzungen als erfüllt an. Zahlreiche Zeugenaussagen und Beschwerden belegten, dass der Mieter auch nach den Abmahnungen wiederholt gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen hatte.

Fazit

Der Entscheid zeigt: Eine ausserordentliche Kündigung ist zwar nur in Ausnahmefällen möglich, kann aber zulässig sein, wenn ein Mieter das Zusammenleben im Haus dauerhaft und erheblich stört und sein Verhalten trotz Abmahnungen nicht ändert. Eine sorgfältige Dokumentation durch den Vermieter ist dabei entscheidend.

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