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Grundstückgewinnsteuer: Die Tücken beim Hausverkauf

Schnelle Rendite beim Hausverkauf? Wäre da nicht die Grundstückgewinnsteuer: Bei der Veräusserung von Liegenschaften wird die Sondersteuer auf den erzielten Gewinn erhoben – und sie kann es in sich haben.

Beratung HEV

Der Gewinn, welcher beim Immobilienverkauf in der Schweiz realisiert wird, stellt die Berechnungsgrundlage für die sogenannte Grundstückgewinnsteuer dar. Für die Berechnung dieser Sondersteuer sind folgende drei Faktoren relevant: Wie hoch ist der erzielte Gewinn? Wie lange war die Haltedauer der Liegenschaft? In welchem Kanton befindet sich die Immobilie? Der erzielte Gewinn berechnet sich, indem die Anlagekosten vom Verkaufserlös abgezogen werden. Dabei umfassen die Anlagekosten den früheren Erwerbspreis zuzüglich Nebenkosten sowie wertvermehrende Investitionen. Grundsätzlich gilt, dass der Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer mit zunehmender Haltedauer sinkt. Dieser Mechanismus soll die Spekulation mit Immobilien eindämmen. Hierbei sind zwingend die kantonalen Unterschiede in der Steuerpraxis zu beachten. Da jeder Kanton über ein eigenes Steuergesetz verfügt, können die Steuerbelastungen je nach Standort der Liegenschaft massiv variieren. Es lohnt sich deshalb, vor einem Immobilienverkauf die entsprechenden Informationen bei der ansässigen Steuerbehörde einzuholen. Fachkundige Immobilienmakler:innen können dabei wertvolle Dienste leisten. Dank ihrer Erfahrung in der regionalen Steuerpraxis sowie ihrer Routine bei der Vorausberechnung der Grundstückgewinnsteuer kann teuren Überraschungen vorgebeugt werden.


Der Steueraufschub

In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden. Neben diversen weiteren Gründen kann ein Aufschub der Steuer auch beim Kauf einer Ersatzliegenschaft für selbstgenutztes Wohneigentum beantragt werden. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Wird auch die Ersatzliegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt veräussert, so wird der noch nicht versteuerte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen. Die Vorteile dieser Praxis bestehen zum einen darin, dass eine längere Haltedauer angerechnet wird, da deren Laufzeit mit dem Kauf der ersten Immobilie beginnt. Zum anderen kann der Fall eintreffen, dass mit dem Verkauf der zweiten Liegenschaft ein Verlust eingefahren wird. Dieser kann mit dem aufgeschobenen Gewinn verrechnet werden. Es lohnt sich diese Steuerszenarien vor dem Immobilienverkauf gründlich zu durchleuchten. Bei Unsicherheiten macht sich der Beizug von Fachpersonen deshalb oft bezahlt. Dabei sollte unbedingt auf anerkannte Qualitätssiegel wie z.B. eine Mitgliedschaft beim Branchenverband SVIT, dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft, geachtet werden.

 


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Bei Fragen rund um den Immobilienverkauf stehen Ihnen die Berater:innen der HEV Verwaltungs AG an fünf Standorten in der Ostschweiz zur Verfügung. Durch umfassende Services in den Bereichen Verkauf, Vermietung, Bewirtschaftung, Schätzung sowie Rechtsberatung profitieren Sie von einer ganzheitlichen Beratung rund um die Liegenschaft.

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