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Nachbarschaftsstreit vermeiden: Beachten Sie die zulässige Höhe von Grenzbepflanzung

In einem Nachbarschaftsstreit im Kanton Zug stand die Höhe einer Grenzhecke im Mittelpunkt. Der Hausbesitzer fühlte sich durch die üppige Hecke seines Nachbarn beeinträchtigt. Da dieser der Aufforderungen zur Kürzung der Hecke auf die zulässige Maximalhöhe von 1.80 Meter nicht nachkam, folgte ein Rechtsstreit.

Missachtung der zulässigen Höhe von Grenzhecken

Ein Hausbesitzer aus dem Kanton Zug störte sich an der Hecke seines Nachbarn. Er forderte ihn deshalb auf, die Hecke zweimal jährlich auf die im Kanton Zug für Grenzhecken zulässige Maximalhöhe von 1.80 Meter zurückzuschneiden. Im Kanton St. Gallen gilt ebenfalls die Maximalhöhe von 1.80 Meter für Grenzhecken.

 

Da der Nachbar die Grenzhecke trotz Aufforderung nicht zurückschnitt, reichte der Hausbesitzer beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein, welches jedoch nicht zur Einigung führte. Daraufhin klagte der Hausbesitzer beim erstinstanzlichen Gericht mit zwei Hauptbegehren: Zum einen sei die Hecke so zu stutzen, dass die Bepflanzung die zulässige Maximalhöhe von 1.80 m nicht übersteige, zum anderen seien jene Teile der Grünhecke zu entfernen, welche den gesetzlichen Grenzabstand von 0.5 m unterschreiten. Die Bestimmung des zulässigen Grenzabstandes von 0.5 m gilt ebenfalls im Kanton St. Gallen. Das erstinstanzliche Gericht hiess die Klage gut, worauf der beklagte Nachbar das Urteil an das Obergericht weiterzog. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

 

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Rechtliche Erwägungen des Obergerichts

Im vorliegenden Nachbarschaftsstreit steht zur Debatte, ob der Beklagte verpflichtet ist, seine Hecke entlang der Grundstückgrenze zurückzuschneiden. Je nach Grundstück- und Pflanzenart sind die Kantone gemäss Zivilgesetzbuch befugt, bestimmte Grenzabstände zum Nachbargrundstück vorzuschreiben. Von diesem Recht machen sämtliche Schweizer Kantone Gebrauch, weshalb die gesetzliche Grundlage vorhanden ist.

 

Widerspricht eine Bepflanzung den Abstandsvorschriften, so kann die Eigentümerschaft des betroffenen Nachbargrundstücks die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen, wobei auf die Vegetationsperiode Rücksicht zu nehmen ist. Die Forderung für das Zurückschneiden einer Grenzbepflanzung ist vorbehaltlos möglich, heisst ohne die Erbringung eines Nachweises von übermässiger Einwirkung.

 

Im vorliegenden Rechtsfall argumentierte der Heckenbesitzer, dass sein Nachbar die überhöhte Hecke über 20 Jahre geduldet habe. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, nach so langer Zeit einen Rückschnitt zu verlangen. Weiter ist er der Meinung, dass der bestehenden Hecke Besitzstandgarantie zukomme, da diese seit über 30 Jahren in diesem Zustand bestehe. Schliesslich wandte der Beklagte ein, zwischen den Interessen der Parteien bestehe ein enormes Missverhältnis, da die Hecke eine prächtige Gartenanlage umschliesse und ein wertvolles Habitat für Vögel und andere heimische Kleintiere sei.

 

Sämtliche Argumente des beklagten Nachbars wurden sowohl vom erstinstanzlichen Gericht als auch vom Obergericht abgewiesen. Das Gericht begründete, dass für die Geltendmachung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen kein Nachweis übermässiger Immissionen erforderlich sei. Zudem gelte die Regelung, dass sich der Kläger keine Interessenabwägung gefallen lassen muss. Mit der Festsetzung der Abstandsvorschriften hat der kantonale Gesetzgeber die Abwägung der nachbarlichen Interessen nämlich bereits vorgenommen, weshalb für das Heranziehen des Rechtsmissbrauchsverbots nur wenig Spielraum bleibt. Die Geltendmachung der kantonalen Abstandsvorschriften ist daher nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, wenn sie den vom Nachbar vorgebrachten Interessen nicht oder in rein schädigender Absicht dient. Bei der verzögerten Rechtsausübung gilt der Grundsatz, dass das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsmissbrauch begründet, da kein Gebot zügiger Rechtsausübung besteht. Auch für den Fall, dass das kantonale Recht keine Verjährung des Beseitigungsanspruchs vorsieht, begründet ein langes Tolerieren für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch, da es nicht angeht, eine fehlende Verjährungsfrist über das Rechtsmissbrauchsverbot einzuführen. Damit Rechtsmissbrauch zutrifft, müssen besondere Umstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. (Obergericht Zug, Urteil Z1 2021 27 vom 21.12.2022)

 

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