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Steuern sparen beim Renovieren

Seit dem Jahr 2020 sind Umbaukosten für energiesparende Massnahmen über drei Jahre steuerlich abzugsfähig. Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind seit dem letzten Jahr auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. In diesem Blog-Beitrag erhalten Sie wertvolle Spartipps von unserem Rechtsberater lic. iur. C. Zumbühl.

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Grundsätzliches zu Steuerabzügen

Grundsätzlich kann man in der Steuererklärung entweder die effektiven Kosten für werterhaltende Arbeiten geltend machen oder eine Pauschale (20% des steuerlich massgebenden Ertrages) einsetzen. Nicht abzugsfähig sind Kosten, die den Zustand verbessern und damit wertvermehrend sind. Dies gilt jedoch nicht für energiesparende Massnahmen und Abbruchkosten für einen Neubau. Solche Arbeiten können steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn sie wertvermehrend sind.

 

Steuerabzüge für Umweltschutzmassnahmen

Die Abgrenzung zwischen den Massnahmen ist aber nicht in allen Fällen klar und führt immer wieder zu Diskussionen zwischen den Steuerpflichtigen und dem Steueramt. Im St. Galler Steuerbuch sind die entsprechenden Energie- und Umweltschutzmassnahmen näher umschrieben. Im Einzelnen werden die abziehbaren Massnahmen in Ziff. 10 von StB 44 Nr. 5 umschrieben und in StB 44 Nr. 3 in tabellarischer Form dargestellt. Nach dieser Verordnung fallen folgende Arbeiten unter die abzugsfähigen Massnahmen (Stand 1.7.2021):

  • Massnahmen zur rationellen Energieverwendung
  • Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie
  • Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen
  • Kosten für energietechnische Analysen und Konzepte
  • Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch

 

Für Unsicherheiten sorgt auch die Staffelung der Abzüge auf mehrere Steuerjahre. Werterhaltende Massnahmen können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in welchem sie umgesetzt werden. Wenn beispielsweise die Kosten für werterhaltende Massnahmen in einem Jahr grösser sind, als das steuerbare Einkommen, ist die Differenz im selben Steuerjahr nicht abzugsfähig und kann auch im darauffolgenden Jahr nicht abgezogen werden. Investitionen, die den Energieverbrauch senken, können dagegen über drei Jahre in Abzug gebracht werden, soweit sie das steuerbare Einkommen übersteigen.

 

Anspruchsvolle Steuerplanung

Die Steuerplanung ist jedoch eingeschränkt, komplett freie Hand hat man leider nicht. Sie können die Investition zugunsten der Umwelt nicht beliebig stückeln, sondern müssen im zweiten Jahr den gesamten Abzug geltend machen, der im ersten Jahr nicht abgezogen werden konnte. Wenn im zweiten Jahr ebenfalls ein Teilbetrag übrig bleibt, kann dieser im dritten Jahr noch abgezogen werden.

Bei Renovationsarbeiten ist es sinnvoll, werterhaltende Arbeiten, Energiesparmassnahmen und übrige (nicht abziehbare) Mehrleistungen optimal aufeinander abzustimmen und aufzulisten, bevor mit der Renovation begonnen wird. Das ist deshalb wesentlich, da damit die Steuerprogression im Idealfall gebrochen werden kann, so dass während mehreren Jahren so gut wie kein oder deutlich weniger Einkommen versteuert werden muss. So bietet sich viel Sparpotenzial bei den Steuern.

 

Nicht alle Energiesparmassnahmen sind abzugsfähig

Die Kosten für Energiesparmassnahmen sind aber nur dann abzugsfähig, wenn sie sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Investitionen in Neubauten einschliesslich der «Aushöhlung» von Altliegenschaften gelten hingegen vollumfänglich als nicht abziehbare Anlagekosten, welch erst beim Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden können.

 

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